Sitzungsvorlage - 05/051/2017
Sachverhalt: Da der Gemeindedirektor von der Entlastung persönlich als Amtsinhaber betroffen ist, unterliegt er beim Beschluss über die Entlastung grundsätzlich dem Mitwirkungsverbot gem. § 106 Abs. 2 Satz 2, § 87 Abs. 4 i.V.m. § 41 NKomVG. Da sich die Entlastungserteilung 2012 jedoch auf die Amtszeit des ehemaligen Gemeindedirektors Spreen bezieht, befindet sich Gemeindedirektor Scheibe zu diesem Tagesordnungspunkt nicht im Mitwirkungsverbot.
Wie bereits in der Sitzungsvorlage zur „Beschlussfassung gem. § 129 NKomVG über den Jahresabschluss 2012“ dargestellt wurde, kommt das Rechnungsprüfungsamt in seinem Schlussbericht zu dem Ergebnis, dass keine Bedenken gegen eine Entlastung des Gemeindedirektors bestehen.
Beschluss: Der Rat beschloss, dem Gemeindedirektor gem. § 129 Abs. 1 Satz 3 NKomVG die Entlastung für das Haushaltsjahr 2012 zu erteilen.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlage/n:
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