Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief auf die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist, weil dieser z.B. verloren gegangen ist. Dies ist unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder nicht. Der Fahrzeugbrief wird, falls dieser vorgelegt werden kann, entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.
Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil 2 (Fahrzeugbrief)
Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt und bei der mit dieser Aufgabe betrauten Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.
Dabei ist der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- aktueller Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 1 Jahr
- alter Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- alter Fahrzeugbrief
bei Erledigung durch Dritte zusätzlich:
- formlose, schriftliche Vollmacht der antragstellenden Person sowie die Personalausweise
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Vereinen zusätzlich:
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder in beglaubigter Kopie
bei Verlust bzw. Diebstahl des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Versicherung an Eides Statt (wird persönlich in der Behörde abgegeben, alternativ: Abnahme durch einen Notar)
Hinweis: Der Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II oder des alten Fahrzeugbriefes sowie die Neuausstellung sind nur im BürgerService Syke oder Diepholz zu beantragen. Hierzu sollte im Vorfeld ein Termin (schriftlich oder per E-Mail) abgestimmt werden.
- ggf. Diebstahlanzeige
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
Ansprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
Bürgerservice Diepholz![]() | |
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr DiepholzPrinzhornstr. 4 49356 Diepholz Telefon: 05441 976-3333 Telefax: 05441 976-1786 E-Mail: buergerservice-dh@diepholz.deHomepage: http://www.diepholz.de | . |
Postanschrift: Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz - Behindertengerechter Eingang - Aufzug bis 2. OG vorhanden - Behindertentoilette im EG | |
Bürgerservice Syke![]() | |
Fachdienst 31 BürgerService und Straßenverkehr SykeAmtshof 3 28857 Syke Telefon: 04242 976-1111 Telefax: 04242 976-4934 E-Mail: buergerservice-sy@diepholz.deHomepage: http://www.diepholz.de | . |
