Bauleitplanung
Bauleitplanung
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Lenkung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemeinde. Sie wird zweistufig in einem formalen bauplanungsrechtlichen Verfahren vollzogen, das im Baugesetzbuch (BauGB) umfassend geregelt ist. Zunächst wird in der vorbereitenden Bauleitplanung ein Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet aufgestellt. In der verbindlichen Bauleitplanung werden sodann Bebauungspläne für räumliche Teilbereiche des Gemeindegebiets aufgestellt. Während der Flächennutzungsplan nur behördenverbindliche Darstellungen über die Grundzüge der Bodennutzung enthält, regeln die Festsetzungen der Bebauungspläne die bauliche und sonstige Nutzung von Grund und Boden detailliert und allgemeinverbindlich. Die Bebauungspläne bestimmen somit wesentliche bauplanungsrechtliche Voraussetzungen, unter denen die Bauaufsichtsbehörden für Bauvorhaben Baugenehmigungen erteilen.
Für die Aufstellung der Bauleitpläne sind die Gemeinden in kommunaler Selbstverwaltung zuständig (kommunale Planungshoheit). Im Rahmen der Gesetze können sie somit ihre städtebauliche Entwicklung eigenverantwortlich steuern.
Für das Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen.
Der erste Schritt eines Bauleitplanverfahrens ist der Aufstellungsbeschluss. Hier entscheidet der Rat der Samtgemeinde bzw. der jeweiligen Mitgliedsgemeinde darüber, ob ein Bauleitplanverfahren eingeleitet werden soll. Über den Aufstellungsbeschluss wird auch die Öffentlichkeit informiert. Wenn die Gemeinde einen Flächennutzungsplan/Bebauungsplan aufstellt, haben Sie als Bürger Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können bereits im Rahmen der „frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung" eine Stellungnahme abgeben bzw. sich zunächst im Rathaus die Planung erläutern lassen oder sich im Internet informieren. In diesem Verfahrensstadium werden Sie über die Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen für ein Konzept und über voraussichtliche Auswirkungen informiert. Hierzu können Sie Anregungen einreichen, die bei der Planung berücksichtigt werden sollen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wird dann der Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und Gutachten für einen Monat öffentlich ausgelegt. Sie können die Planung einsehen und ggf. eine Stellungnahme verfassen. Für den Bebauungsplan relevante Stellungnahmen werden dann dem Rat zur Prüfung und Fassung des Satzungsbeschlusses vorgelegt.
Eine besondere gesetzliche Verpflichtung besteht auch für die Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege vor dem Hintergrund der Eingriffsregelung. Durch Abwägung hat die planende Gemeinde über den erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft zu entscheiden. Seit 2004 ist für alle Bauleitpläne eine in das Aufstellungs-verfahren integrierte Umweltprüfung obligatorisch.
Mit der am 13.05.2017 in Kraft getretenen Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) am 13.05.2017 sind die Inhalte der ortsüblichen Bekanntmachung, der öffentlichen Auslegung sowie die ausgelegten Unterlagen ins Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Weiterhin sollen die seitdem rechtskräftig gewordenen Bebauungspläne und die seitdem wirksam gewordenen Flächennutzungspläne mit der jeweiligen Begründung und zusammenfassender Erklärung ebenfalls auf diesem Weg zugänglich gemacht werden.
Ansprechpartner/in
Herr Lars Mentrup![]() | |
Rathaus, Zimmer D.14 - Bauamt // 2. OG Hauptstraße 80 49448 Lemförde Telefon: 05443 209-55 Telefax: 05443 209-997 E-Mail: rathaus@lemfoerde.de oder lars.mentrup@lemfoerde.de | |
Frau Manja Engelbrecht![]() | |
Rathaus, Zimmer D.12 - Bauamt // 2. OG Hauptstraße 80 49448 Lemförde Telefon: 05443 209-56 Telefax: 05443 209-997 E-Mail: rathaus@lemfoerde.de oder manja.engelbrecht@lemfoerde.de |