Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe)

Allgemeine Informationen

Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, haben, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen der Grundsicherung erfolgen in der gleichen Höhe, wie die der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Sie sind aber im Gegensatz zu diesen zu beantragen. Sie werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt.

Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.

Weiter sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren und zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen.

Die Grundsicherung ist als Viertes Kapitel in das SGB XII integriert. Die bereits vor dem 1.1.2005 gültige Sonderregelung bezüglich der Nichtheranziehung von Unterhaltsverpflichteten ist bestehen geblieben, ebenso wie der Verzicht auf den Rückgriff bei den Erben des Leistungsberechtigten. Darüber hinaus gilt die Vermutung nicht, dass Berechtigte, die mit Verwandten oder Verschwägerten in Haushaltsgemeinschaft leben, von diesen auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhalten. Tatsächliche Leistungen sind wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt auf den Bedarf anzurechnen. Ansonsten aber gelten grds. die gleiche Regelungen wie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
  • Belege über Ausgaben:
  • Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung)
  • Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen
  • Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen
  • evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
  • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
  • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug etc.
Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Websites der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche Rentenversicherung: Fragen und Antworten zur Grundsicherung


zuklappenAnsprechpartner/in für die Kommune Samtgemeinde Lemförde
Frau Doris ThomasStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer E.20 - Ordnungs- und Sozialamt // EG
Hauptstraße 80
49448 Lemförde
Telefon: 05443 209-11
E-Mail: E-Mail:


Aufgaben:
Grundsicherung
Wohngeld
Hilfe zum Lebensunterhalt
Rentenanträge
Rundfunkgebührenbefreiung
BuT-Anträge

Frau Elke KlingsieckStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer E.18 - Ordnungs- und Sozialamt // EG
Hauptstraße 80
49448 Lemförde
Telefon: 05443 20916
Telefax: 05443 209997
E-Mail:


Aufgaben:
Grundsicherung
Wohngeld
Hilfe zum Lebensunterhalt
Rundfunkgebührenbefreiung
BuT-Anträge

Frau Lara PundStandort anzeigen
Rathaus, Zimmer E.22 - Ordnungs- und Sozialamt // EG
Hauptstraße 80
49448 Lemförde
Telefon: 05443 209-17
E-Mail: E-Mail:


Aufgaben:
Grundsicherung
Wohngeld
Hilfe zum Lebensunterhalt
Rundfunkgebührenbefreiung
BuT-Anträge
Gewerbeangelegenheiten

zurück