Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund binnen 14 Tagen nach Anschaffung oder Zuzug bei der Kommune zur Steuer anzumelden, in der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Die Steuerzahlung ist in voller Höhe zu leisten sobald ein Hund älter als 3 Monate ist und sofern keine Ausnahme durch Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung vorliegt. Die Höhe der zu entrichtenden Hundesteuer ist abhängig von der Anzahl der Hunde und richtet sich nach der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der entsprechenden Gemeinde.
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung ist auf Antrag möglich und sofern die hierfür erforderlichen Nachweise erbracht werden.
Der Hund ist außerdem unverzüglich abzumelden, wenn er verstorben ist, abgegeben wird oder der Hundebesitzer mit ihm wegzieht (die Abmeldung eines Hundes erfolgt nicht automatisch durch die Anmeldung in einer anderen Kommune). Bitte denken Sie auch daran den Hund umzumelden, wenn Sie von einer Mitgliedsgemeinde in eine andere ziehen.
Hierfür steht Ihnen ein An- und Abmeldeformular auf dieser Homepage zur Verfügung (siehe auch Link weiter unten).
Die An-, Ab- oder Ummeldung eines Hundes ist auch telefonisch oder per E-Mail möglich!

