Unterhaltsheranziehung

Allgemeine Informationen

Leistungsberechtigte Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) haben in der Regel auch Verwandte oder Angehörige, die unterhaltsverpflichtet sind. Die Unterhaltspflichtigen werden unter bestimmten Voraussetzungen von der zuständigen Stelle zu Unterhaltszahlungen herangezogen.

Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben: Für weitere Informationen steht Ihnen das für Sie zuständige Sozialamt zur Verfügung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anträge / Formulare

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Was sollte ich noch wissen?

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zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Diepholz
Frau Doreen BeukeStandort anzeigen
Ämter / Bereiche
Fachdienst 50 Soziales
Fachdienst 50 SozialesUnterhaltsheranziehung (AsylbLG und SGB XII)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A167
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-1208
E-Mail:
Frau Natalie StallmannStandort anzeigen
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Fachdienst 50 SozialesGrundsatzangelegenheiten - SGB II
Fachdienst 50 SozialesUnterhaltsheranziehung (AsylbLG und SGB XII)
Kreishaus Diepholz, Zimmer A167
Niedersachsenstr. 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-4254
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